Haftungsausschluss
Wir, die Autoren und Betreiber dieses Wikis, weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte aus unseren Beiträgen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden. Insbesondere die Beiträge zu rechtlichen Fragestellungen bieten lediglich Anregungen zur eigenen Praxis. Wir empfehlen dringend rechtliche Fragestellungen mit der Schulleitung und dem schulischen Datenschutzbeauftragten zu klären.
Von „Auftragsdatenverarbeitung“ oder auch der „Datenverarbeitung im Auftrag“ wird immer dann gesprochen, wenn personenbezogene Daten im Auftrag der Schule durch Dritte (z.B. schulische Dienstleister, Hoster von schulischen Servern, MDM-Anbieter,…) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Dies bedeutet für die Schule, dass sie als Auftraggeber an Dritte, die sog. Auftragnehmer den Auftrag gibt Daten zu verarbeiten. Dafür muss zwischen Schule und Dienstleister ein Vertrag über die Verarbeitung der Daten geschlossen werden. In diesem Vertrag werden verschiedene geregelt, wie zum Beispiel, Umfang, Art, Zweck und Dauer der Datenverarbeitung, Löschfisten, Kontrollrechte, Unterauftragsverhältnisse des Auftragnehmers („Dienstleister des Dienstleisters“),…
Dieser Vertrag muss auch abgeschlossen werden, wenn der Dienstleister „nur“ die Datenspeicherung übernimmt, da er einen potentiellen Zugriff auf die Daten hat.
In vielen Fällen wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung vom Anbieter bereitgestellt. Er braucht dann nur noch ausgefüllt und zurückgeschickt zu werden. Vorher sollte der Vertrag nach Möglichkeit geprüft werden, nach Möglichkeit durch einen Datenschutzbeauftragten. In einigen Bundesländern ist die Nutzung eines durch das Schulministerium vorgebenen Vertrags vorgeschrieben. Einige Anbieter werden sich darauf nicht einlassen.
Einen kurzen Überblick zu diesem Thema bei
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